(1) Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 haben das Land, die Gemeinde oder der Gemeindeverband, die durch Landesgesetz geregelten Fonds, Anstalten und Körperschaften sowie die mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts der benachteiligten Person jeweils den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 durch Landesgesetz geregelte Selbstverwaltungskörper, sind diese im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der Privatwirtschaftsverwaltung selbst schadenersatzpflichtig im Sinne des ersten Satzes, in allen anderen Fällen das Land.
(2) Im Falle der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 haben das Land, die Gemeinde oder der Gemeindeverband sowie die durch Landesgesetz geregelten Fonds, Anstalten und Körperschaften jeder benachteiligten Person jeweils den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 durch Landesgesetz geregelte Selbstverwaltungskörper, sind diese im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der Privatwirtschaftsverwaltung selbst schadenersatzpflichtig im Sinne des ersten Satzes, in allen anderen Fällen das Land.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 32 § 32Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten
…§§ 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 38 Abs. 3, Ansprüche von Beamtinnen gemäß § 26 sowie Ansprüche gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und gemäß § 38 Abs. 5, soweit sie Bewerberinnen oder vertragliche Dienstnehmerinnen betreffen, sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu…
§ 33 § 33Geltendmachung von Ansprüchen von Beamtinnenbei der zuständigen Dienstbehörde
…1) Ansprüche von Beamtinnen gemäß §§ 20, 21, 24, 25, 38 Abs. 3 sowie gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und § 38 Abs. 5 sind bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. (2) Ansprüche von Beamtinnen…
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