(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes oder unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 8 Z 7), so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin nach den für das betreffende Dienst-, Ausbildungs- oder Probedienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.
(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes oder unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses und auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung geklagt werden.
(3) Lässt die Dienstnehmerin die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 32 § 32Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten
…1) Ansprüche von Bewerberinnen gemäß § 18, von vertraglichen Dienstnehmerinnen gemäß §§ 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 38 Abs. 3, Ansprüche von Beamtinnen gemäß § 26 sowie Ansprüche gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und gemäß §…
§ 33 § 33Geltendmachung von Ansprüchen von Beamtinnenbei der zuständigen Dienstbehörde
…1) Ansprüche von Beamtinnen gemäß §§ 20, 21, 24, 25, 38 Abs. 3 sowie gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und § 38 Abs. 5 sind bei der für sie zuständigen Dienstbehörde…
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