(1) Ist eine Beamtin wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 5 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens zwölf Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 33 § 33Geltendmachung von Ansprüchen von Beamtinnenbei der zuständigen Dienstbehörde
…§ 16 und § 38 Abs. 5 sind bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. (2) Ansprüche von Beamtinnen gemäß § 23 und gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. (3) Für…
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