(1) Der Stadtsenat hat mit Verordnung (Geschäftsverteilung) die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte aufzuteilen (Referenten).
(2) Die Mitglieder des Stadtsenates haben in den Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsverteilung zugeteilt sind, im Stadtsenat zu berichten und die Anträge zu stellen.
K-KStR 1998 · Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
§ 71 § 71
…dem Beschluß beharrt, so darf seine Durchführung nicht länger aufgeschoben werden. (4) Handelt es sich um einen Beschluß des Stadtsenates in den im § 62 Abs. 1 genannten Angelegenheiten und ändert der Stadtsenat seinen Beschluß nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters ab, so geht die Entscheidung auf den Gemeinderat…
§ 48 § 48
…1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 69 Abs. 2) der Stadt zum Inhalt haben. Sie sind an das nach der Geschäftsverteilung (§ 62…
§ 47 § 47
…1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder des Stadtsenates (§§ 62 und 69 Abs. 2 und 3) zu richten. (2) Das befragte Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in…
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