(1) Dem Stadtsenat obliegen alle nichtbehördlichen Aufgaben der Stadt, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
(2) Der Stadtsenat hat alle Anträge, über die der Gemeinderat zu beschließen hat, vorzuberaten. Dies gilt nicht für Anträge des Kontrollausschusses.
(3) Selbständige Anträge des Stadtsenates an den Gemeinderat sind diesem von dem nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitglied des Stadtsenates vorzutragen.
(4) Der Stadtsenat kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.
K-KStR 1998 · Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
§ 63 § 63
…1) Mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Angelegenheiten des § 61 Abs. 1 die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluß der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der…
§ 48 § 48
…1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 69 Abs. 2) der Stadt zum Inhalt haben. Sie sind an das…
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