(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Bürgermeister zu erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen.
K-KStR 1998 · Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
§ 73 § 73
…Verzug zu berichten. (2) Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes und des Flächenwidmungsplanes nicht erlassen werden. (3) Als dringende Verfügungen erlassene Verordnungen (§§ 13 und 15 Abs. 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt. (4) Tritt eine als dringende…
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