(1) Die Landesregierung hat zur Wahrung der besonderen Interessen von Kindern und Jugendlichen beim Amt der Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten und einen Kinder- und Jugendanwalt (eine Kinder- und Jugendanwältin) zu bestellen.
(2) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist bei der Ausübung seines (ihres) Amtes weisungsfrei.
(4) Die in der vom Kinder- und Jugendanwalt (von der Kinder- und Jugendanwältin) geleiteten Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin).
(5) Die Landesregierung hat für den Verhinderungsfall des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) auf Vorschlag des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) einen bei ihm (ihr) verwendeten Bediensteten als Stellvertreter zu bestellen. § 61 ist anzuwenden.
(6) Die Inanspruchnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist vertraulich und kostenlos und kann auch anonym erfolgen. Zur Erleichterung des Zuganges kann die Kinder- und Jugendanwaltschaft Sprechtage in den einzelnen Bezirken abhalten.
(7) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt, sind der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) und die in der Kinder- und Jugendanwaltschaft beschäftigten Bediensteten zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten. Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.
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