(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
§ 69 § 69
…1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 9/1993, 42/1997, 6/1998, 35/1999, 88/2001, 140…
§ 47 § 47
…Stimmen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu oder kündigen diese eine Vereinbarung gemäß § 46 ohne Einverständnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei dem ordentlichen Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge…
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