(1) Die Landesregierung hat dafür vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Mit sozialpädagogischen Einrichtungen können über die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz, die nicht ausdrücklich dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, von der Landesregierung Leistungsverträge abgeschlossen werden, in denen insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte zu regeln sind.
K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
§ 39 § 39
…Ergibt sich der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, berufsrechtlich verpflichtenden Meldungen, glaubhaften Mitteilungen Dritter, dienstlicher Wahrnehmung oder aufgrund der Mitteilung eines Minderjährigen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die…
§ 69 § 69
… 1) in Kraft gesetzt werden. (4) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine rechtskräftige Eignungsfeststellung gemäß § 37 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, verfügen, sind im Sinne des § 15 als…
§ 36 § 36
…gegen Abs. 9 iVm § 20 verstoßen wurde. (11) Aus der Bewilligung ergibt sich keine Pflicht des Landes, einen Vertrag gemäß § 37 abzuschließen.…
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