§ 35 § 35
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
§ 66 § 66
…34, § 36 Abs. 8 iVm § 17) oder der Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht nicht nachkommt (§ 20, § 35, § 36 Abs. 9 iVm § 20). (2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist…
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