Im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im jeweils erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. Information über die förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
3. Hilfen für werdende Eltern sowie Hilfen für Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
4. die Vermittlung, Überprüfung und Unterstützung von Pflegepersonen;
5. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
6. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung;
7. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
8. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
9. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;
10. Planung und Forschung zur Sicherstellung, Beurteilung und Fortentwicklung der Leistungsangebote.
K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
Anl. 1 Artikel II
…2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in…
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