(1) Vor der Übergabe eines Pflegekindes ist die persönliche Eignung der Pflegepersonen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen und zu dokumentieren.
(2) Im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes ist bei der Eignungsbeurteilung zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Eine Eignung ist jedenfalls zu verneinen, wenn einer der in § 27 Abs. 4 genannten Ausschlussgründe bei den Pflegepersonen oder bei einer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person vorliegen.
K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
Anl. 1 Artikel II
…2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum…
§ 66 § 66
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 8 verletzt; 2. die Eignungsfeststellung (§ 15) oder -beurteilung (§ 26, § 53 Abs. 3) behindert; 3. unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 25); 4. ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die…
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