(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden.
(2) Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht.
(3) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 und 2 pflegen und erziehen.
K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
§ 69 § 69
…6 und 8 richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. (11) In jenen Fällen, in denen die Aufsicht vor Ort und Stelle gemäß § 24 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, hat anstelle…
§ 7 § 7
…nicht gegeben – nach dem Aufenthalt des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. (3) Für die Aufgaben im Zusammenhang mit Pflegeverhältnissen gemäß §§ 24 bis 35, mit Ausnahme der Übergabe auf einen Krisenpflegeplatz gemäß § 30 Abs. 4, sowie für die Mitwirkung an der Adoption gemäß §…
§ 62 § 62
…Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung; 2. zusätzlich bei natürlichen Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, bei Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 24 sowie bei Adoptivwerbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten zum Gesundheitszustand, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, Religionsbekenntnis; 3. hinsichtlich juristischer…
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