Im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung sind der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
§ 19 § 19
… 15 Abs. 2 nicht mehr vorliegen; 4. schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden; 5. im Rahmen der Aufsicht wiederholt gegen § 20 verstoßen wurde.…
§ 69 § 69
…Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, gelten als Bewilligung eines privaten Pflegeverhältnisses gemäß § 27. Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld gemäß § 20 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, gelten als Bescheide gemäß § 31 weiter. (9…
§ 36 § 36
…auch nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist, bedürfen vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung. Abs. 6 ist anzuwenden. (9) §§ 17 und 20 sind anzuwenden. (10) Die Bewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die sozialpädagogische Einrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird; 2…
§ 66 § 66
…17, § 34, § 36 Abs. 8 iVm § 17) oder der Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht nicht nachkommt (§ 20, § 35, § 36 Abs. 9 iVm § 20). (2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer…
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