(1) Die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen dieser Aufsicht sind die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und darauf basierender Verordnungen sowie der Eignungsfeststellung gemäß § 15 zu überprüfen. Die Behebung von Mängeln ist von der Landesregierung mit Bescheid aufzutragen.
(2) Die Aufsicht hat nach Bedarf, jedenfalls aber jährlich zu erfolgen. Die Aufsicht darf ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
§ 69 § 69
…1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 9/1993, 42/1997, 6/1998, 35/1999, 88/2001, 140…
§ 66 § 66
…Abs. 6 iVm § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 6) oder eine Anordnung im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden (§ 17 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 9 iVm § 17 Abs. 1) nicht erfüllt; 9…
§ 36 § 36
…solche Änderung auch nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist, bedürfen vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Landesregierung. Abs. 6 ist anzuwenden. (9) §§ 17 und 20 sind anzuwenden. (10) Die Bewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die sozialpädagogische Einrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben…
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