(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen mit den anderen für die Anlage zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung der Anlage eine Genehmigung oder eine Anzeige erforderlich ist; wenn dies rechtlich zulässig ist, ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Bescheid zu erlassen.
(3) Sollte die Landesregierung Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts erlassen, sind dabei die Anforderungen des Art. 17 der Industrieemissionen-Richtlinie 2010/75/EG, insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen und den Umsetzungshinweis, einzuhalten.
K-IPPC-AG · Kärntner IPPC-Anlagengesetz
§ 9a II. AbschnittUmgebungslärm und Umwelthaftung
… 1 dieses Gesetzes ausgehen, ist vorzubeugen und entgegenzuwirken. (2) Zur Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 ist der VII. Teil des Kärntner Straßengesetzes 2017 (K-StrG 2017) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden: 1. ergänzend zu § 67 Abs. 2 K-StrG 2017 ist bis spätestens 30. September…
§ 9b § 9bVermeidung und Sanierung vonSchädigungen des Bodens
…Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 erster Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, sofern sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen…
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