(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
1. 224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren;
2. 264 Stunden bei einem Dienstalter von 28 Jahren.
(3) Stehen Vertragsbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Jahresarbeitszeit des betreffenden Vertragsbediensteten zur Jahresarbeitszeit eines ganzjährig beschäftigten Vertragsbediensteten entspricht. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden sind auf volle Urlaubsstunden aufzurunden. Dies gilt sinngemäß für Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 52, einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, einer Enthebung vom Dienst, einer Familienhospizkarenz, eines Sabbaticals, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz und bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.
(4) entfällt
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(7) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits angerechnet wurde. (LGBl. Nr. 82/2011, Art. V Z. 9)
(8) Das in den Abs. 1 bis 5 und § 56 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(9) Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 56 § 56Erhöhung des Urlaubsausmaßes
…1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 55 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. Bezug einer Rente auf Grund…
§ 57 § 57Änderung des Urlaubsausmaßes
…1) Das in den §§ 55 und 56 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist oder einem verlängerten Dienstplan unterliegt. (2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des…
§ 59 § 59Verbrauch des Erholungsurlaubes
…dieses nicht rückzuerstatten. (2) Stehen Vertragsbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes das in § 55 Abs. 3 festgesetzte Ausmaß nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Zeiten iSd § 55 Abs. 3 letzter Satz. Wurde in dem Kalenderjahr…
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