(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist das Nebenbeschäftigungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1986, anzuwenden.
(3) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 52 § 52Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegenAusübung bestimmter Funktionen
…§§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71 sowie § 61 K-LVBG…
§ 16 § 16Meldepflichten
…Namensänderung, der Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), die Standesveränderung sowie die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950. (2) § 17 Abs. 2, 2a, 2b, 2c und 2d des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 gelten sinngemäß. (3) § 17 Abs. 3 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl…
Rückverweise