Anl. 5
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Die Höhe der Pflegedienstzulage eines Gemeindevertragsbediensteten beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:
| Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V | |
| 1. für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste bzw. der medizinischen Assistenzberufe | 2,2436 % |
| 2. für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste | 5,9218 % |
| 3. für Vertragsbedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und Hebammen | |
| a) bis zur Entlohnungsstufe 10 | 5,9218 % |
| b) ab der Entlohnungsstufe 11 | |
| 7,1249 %“ |
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 41 § 41Nebengebühren, Zulagen
…Betreuung von alten oder pflegebedürftigen Menschen betraut sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage. Die Höhe der Pflegedienstzulage ist in der Anlage 5 festgelegt. (3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann der Gemeinderat mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas I und II Dienstzulagen…
Rückverweise