(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher Berufsvertretungen oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, sowie die Mitgliedschaft zu diesen Berufsvertretungen und Berufsvereinigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
K-GPVG · Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG
§ 7 § 7
…1) Der Vertrauenspersonenausschuß ist für jene im § 2 umschriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Ist kein Zentralausschuß zu bilden, obliegen dem Vertrauenspersonenausschuß auch alle nach diesem Gesetz dem Zentralausschuß…
§ 5 § 5
…Bediensteten betreffende Angelegenheiten; c) die Beschlußfassung über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson)aus anderen als nach § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c gegebenen Gründen; e) die Zustimmung zur Geschäftsordnung (Abs. 10). (2) Die Bedienstetenversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß (von…
§ 30 § 30
…24 Abs. 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahl binnen zwei Wochen nach erfolgter Wahl bei der Personalkommission angefochten werden kann. (2) Die Sitzungen des Vertrauenspersonenausschusses sind vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter - einzuberufen und vorzubereiten. Der Vorsitzende hat den Vertrauenspersonenausschuß innerhalb zweier Wochen…
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