(1) Ist in einer Gemeinde mehr als eine Bedienstetenversammlung eingerichtet, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuß gebildet.
(2) Der Zentralausschuß besteht in Gemeinden, in denen ständig beschäftigt sind bis zu 100 Bedienstete aus fünf Mitgliedern, von 101 bis 200 Bedienstete aus sieben Mitgliedern, von 201 bis 300 Bedienstete aus neun Mitgliedern, mehr als 300 Bedienstete aus elf Mitgliedern. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach besteht der Zentralausschuß aus 17 Mitgliedern.
K-GPVG · Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG
§ 24 § 24
…Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe. (6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und nach Maßgabe des § 10 eine Stimme für die Wahl des Zentralausschusses. Die Wahl hat mittels von der Personalkommission aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und…
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