§ 88 § 88
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
Die mit der Gemeinderatswahl und der Wahl des Bürgermeisters verbundenen Kosten einschließlich der Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel trägt jede Gemeinde selbst. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
K-GBWO · Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
§ 16 § 16
…Aufgaben erfolgen oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgen und vergütet werden. (3) Die Kosten der Pauschalentschädigung sind nach den Bestimmungen des § 88 zu tragen. Für Tätigkeiten eines Mitglieds der Wahlbehörden in mehreren Wahlbehörden sind die Kosten der Pauschalentschädigung von den betroffenen Gebietskörperschaften zu gleichen Teilen zu tragen…
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