(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
K-GBWO · Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
§ 29 § 29
…1) Gegen die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen…
§ 19 § 19
…Betroffene dagegen schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. (5) Über Berichtigungsanträge nach Abs. 4 entscheidet die vor der letzten allgemeinen Gemeinderatswahl eingesetzte Gemeindewahlbehörde. § 27 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Berichtigungsantrag binnen sechs Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden ist.…
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