(1) Die Aufnahme als öffentlich-rechtlicher Bediensteter erfolgt vom Gemeinderat durch Ernennung auf eine hinsichtlich der Verwendungsgruppe und der Dienstklasse bestimmte Planstelle. Sie ist nur zulässig, wenn eine solche Planstelle frei ist und alle Erfordernisse für die Ernennung in das Dienstverhältnis im allgemeinen (§ 4) sowie für die Erlangung der Planstelle im besonderen (§ 6) erfüllt sind.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen Richtlinien für die Ernennung als öffentlich-rechtliche Bedienstete zu erlassen.
(3) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten erfordern, kann die Ernennung auf eine nach Verwendungsgruppe und Dienstklasse höhere Planstelle erfolgen.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 7 entfällt
…§ 8 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, gilt sinngemäß.…
§ 49 § 49Mitteilungspflicht der Gemeinden gegenüber dem Gemeinde-Servicezentrum
…Ansprüche Auswirkungen haben – soweit diese Mitteilungen nicht bereits gemäß § 47 Abs. 2 erfolgt sind – insbesondere Maßnahmen nach §§ 8, 11 und 31, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung mitzuteilen.…
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