(1) Elementarpädagogen sind in die Verwendungsgruppe K einzustufen.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.
(3) Das Gehalt der Verwendungsgruppe K ist in der Anlage 5 festgelegt.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 77 VII. AbschnittGeltungsbereich einzelner Bestimmungen
…LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Beamte, die seit 1. Juni 1985 nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1958, LGBl. Nr. 19, und dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband aufgenommen worden sind und bei denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung…
§ 28b § 28bPersonalzulage
…1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Personalzulage. (2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 2 festgelegt. (3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient…
§ 34 § 34Erholungsurlaub
…Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. (2) §§ 70 bis 76 und 81 K-DRG 1994 gelten sinngemäß. § 70 Abs. 3 des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt. (3) Behinderten Beamten gebührt ein Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer…
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