§ 69 § 69entfällt
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 59 § 59Disziplinarkommission
…§ 16a Abs. 4 gelten sinngemäß. (7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes – unbeschadet der Regelung des § 69 – an keine Weisungen gebunden. Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.…
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