§ 67 § 67Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 76a § 76aSenatsentscheidungen
…gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch Senate zu entscheiden, wenn 1. darin Disziplinarstrafen nach § 55 Abs. 1 Z 4 oder § 67 Z 3 verhängt wurden, oder 2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.…
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