(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, auf den der öffentlich-rechtliche Bedienstete im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission bzw. dem Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung Anspruch hat.
(3) Geldstrafen und Geldbußen fließen der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu, der (dem) der Bedienstete angehört.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 76a § 76aSenatsentscheidungen
…Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch Senate zu entscheiden, wenn 1. darin Disziplinarstrafen nach § 55 Abs. 1 Z 4 oder § 67 Z 3 verhängt wurden, oder 2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat…
§ 23c § 23cPflegeteilzeit
…§ 55 a K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung…
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