§ 50 § 50Entscheidung über Streitfälle
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und dem Gemeinde-Servicezentrum in Angelegenheiten des III. Abschnittes entscheidet die Landesregierung.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 23 § 23Dienstzeit
…unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. (7) Der Bereitschaftsdienst (§ 50 K-DRG 1994) ist in einem Dienstplan festzulegen, der möglichst frühzeitig jedenfalls aber zwei Wochen vor Beginn des Bereitschaftsdienstes bekanntzugeben ist. (7a) Werktagsüberstunden sind primär…
Rückverweise