(1) Die nach dem 31. Dezember 1960 vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbeträge sowie sonstige nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleisteten Überweisungsbeträge sind von den in Betracht kommenden Anstellungsgemeinden an das Gemeinde-Servicezentrum zu überweisen.
(2) Die durch die Gemeinden an den Sozialversicherungsträger gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbeträge für ausgeschiedene Gemeindebeamte sind durch das Gemeinde-Servicezentrum in jenem Ausmaß zu ersetzen, welches sich bei termingerechter Leistung durch die Gemeinden ergeben hätte.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 48 § 48Aufbringung der Mittel
…die dem Gemeinde-Servicezentrum in einen eigenen Rechnungskreis zuzuführenden Pensionsbeiträge und Beiträge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen (§ 40), Leistungen der Sozialversicherungsträger (§ 42 Abs. 1) und allfällige sonstige Einnahmen des Gemeinde-Servicezentrums aufgebracht. Die jährlichen Beiträge dienen auch der Bedeckung der Kosten, die dem Gemeinde-Servicezentrum bei…
§ 49 § 49Mitteilungspflicht der Gemeinden gegenüber dem Gemeinde-Servicezentrum
…Nachweisungen über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben, die zur Vorschreibung der jährlichen Beiträge zur Überprüfung der Leistungen gemäß § 40 und § 42, zur Überprüfung von nicht bescheidmäßig festzusetzenden dienstrechtlichen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidierenden Ansprüche (§ 47 Abs. 1 lit…
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