§ 36 § 36entfällt
In Kraft seit 01. September 1992
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K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 23 § 23Dienstzeit
…vom Dienst gerechtfertigt ist, hat er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten. (2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder – soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist – Schichtdienst…
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