§ 28c § 28cVerwaltungsdienstzulage
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 71 § 71Verwaltungsdienstzulage für Elementarpädagogen
…Den Elementarpädagogen gebührt die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 28c. Sie entspricht bei Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K der den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklassen III bis V jeweils gebührenden Verwaltungsdienstzulage.…
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