§ 23b § 23bHöchstgrenzen der Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
§§ 48a bis 48f K-DRG 1994 gelten sinngemäß. §§ 51 bis 55 K-DRG 1994 gelten mit der Maßgabe, daß für Maßnahmen nach § 51 der Gemeinderat zuständig ist.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 1 § 1Anwendungsbereich
…5) § 23 Abs. 2 letzter Satz, § 23 Abs. 4, § 23 Abs. 4a dritter Satz, § 23b und § 29b Abs. 5 finden keine Anwendung auf Gemeindebedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Gemeindebedienstete…
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