(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen:
„Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflicht gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Gemeinde stellen werde.“
(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die nach Unterfertigung durch den öffentlich-rechtlichen Bediensteten dem Personalakt anzuschließen ist.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 72 § 72Dienstzulage für Kindergartenleitung
…1) Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG) gebührt neben der Verwaltungsdienstzulage (§ 71) eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen (Abs. 2). (2) Die Dienstzulage ist…
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