(1) Der Inhaber einer Fischergastkarte hat die Fischergastkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe fließen dem Land Kärnten zu.
(2) Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 7 Euro und mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 15 Euro.
(3) Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vom Fischereiausübungsberechtigten einzuheben. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf des Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen.
(4) § 28 Abs. 5 gilt für die Fischergastkartenabgabe in gleicher Weise.
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
Anl. 1 Artikel II
…dem seiner Kundmachung folgenden Tag. (2) Bei der Berechnung der Indexänderung des Verbraucherpreisindex 1996 zur Berechnung der nächsten Erhöhung der Jahresfischerkartenabgabe nach § 28 des K-FG und der Fischergastkartenabgabe nach § 31 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 5 des K-FG ist von der für die letztmalige Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Indexzahl im März 2022 auszugehen…
§ 30 § 30
…Name und der Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast sowie die Bestätigung, dass der Fischergast die Fischergastkartenabgabe (§ 31) entrichtet hat, sind vom Fischereiausübungsberechtigten in der Fischergastkarte einzutragen. Fischergastkarten, die den vorhergehenden Bestimmungen nicht entsprechen, sind ungültig. (4) Zur Ausfolgung der Formulare für Fischergastkarten…
§ 65
…innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Stellvertreter des Landesfischereiinspektors nach § 58 Abs 8 zu bestellen. (16) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten a) in § 28 Abs 3 an die Stelle des Betrages von 25 Euro der Betrag von S 345,-, b) in §…
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