§ 13 4. AbschnittFamilienpolitische Maßnahmen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung fördert das Land Familien insbesondere durch
a) Maßnahmen der Elterninformation oder Elternbildung;
b) Familienberatungsstellen;
c) Zuschüsse oder Vergünstigungen für oder Bereitstellung von Ferienbetreuung;
d) Zuschüsse oder Vergünstigungen für oder Bereitstellung von Freizeitaktivitäten;
e) Kooperationen mit anderen Leistungserbringern.
K-FFG · Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG
§ 13a § 13aKärntner Familienkarte
…1) Zur Vereinfachung der Inanspruchnahme der familienpolitischen Fördermaßnahmen nach § 13, insbesondere nach lit. c bis e, wird auf Antrag die Kärntner Familienkarte vom Land zur Verfügung gestellt. (2) Die Kärntner Familienkarte wird als Hauptkarte und…
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