(1) Der Familienförderungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden. Jedes Mitglied muss zum Landtag wählbar sein.
(2) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
(3) Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
(4) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Familienförderungsbeirates hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied zu führen.
(5) Der Familienförderungsbeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.
(7) Die Mitglieder des Familienförderungsbeirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung hat die Aufwandsentschädigung durch Verordnung angemessen – entsprechend dem geleisteten Arbeitsaufwand – festzusetzen.
(8) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Familienförderungsbeirates ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.
K-FFG · Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG
Anl. 1 Artikel XVI(LGBl Nr 10/2018)
…Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, gelten als Vorsitzender und erster und zweiter Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 5 K-FFG in der Fassung des Art. I. (4) Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis…
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