(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
2. seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten besteht.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet jedenfalls bei
1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach § 79c),
2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4. Suspendierung,
5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6. Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG oder gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 70 § 70Ausmaß des Erholungsurlaubes
…jährlichen Ausmaßes. (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 oder § 82, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem…
§ 165 § 165Jubiläumszuwendung
…der Außerdienststellung als nächster folgt. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß. (7) Fällt das Dienstjubiläum in einen Monat, in dem der Monatsbezug nach § 82 gekürzt ist, ist die Jubiläumszuwendung ohne Bedachtnahme auf diese Kürzung zu berechnen.…
§ 165a § 165aEinmalige Entschädigung
…Dienstverhältnis ausscheidet. (3) Als Dienstzeit gelten die im § 165 angeführten Zeiträume. (4) Der einmaligen Entschädigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 82 aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der…
§ 147a § 147aBezüge während des Sabbaticals
…1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 82 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das 1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und 2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. (2…
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