(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, kann die Landesregierung das Ausmaß des Sonderurlaubs in Stunden ausdrücken.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 116 § 116Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
…zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen. (2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet…
§ 111 § 111Disziplinaranzeige
…Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so haben Erhebungen zu unterbleiben, und es ist sofort der Landesregierung zu berichten. Diese hat gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, vorzugehen. (2) Von einer Anzeige an die Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Leiters…
§ 80 § 80Pflegefreistellung
…1) Der Beamte hat – unbeschadet des § 78 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: a) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines…
§ 45 § 45Dienstpflichten des Vorgesetzten
…der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631. (4) entfällt.…
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