(1) Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Kärnten befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(2) Die Angelobung ist vor einem von der Landesregierung hiezu beauftragten Beamten zu leisten.
(3) Verweigert ein Beamter die Leistung der Angelobung, so tritt seine Ernennung außer Kraft.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 47 § 47Befangenheit
…Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…
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