(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner überwiegend aufkommt,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 51 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
(3) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
2. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreut.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 58a § 58aSchutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
§ 236 § 236Ruhegenussberechnungsgrundlage
…so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. Jahr Durchrechnungszeitraum in Monaten 2011 12 2012 20 2013 28 2014 36 2015 44 2016 52 2017 60 2018 68 2019 76 2020 84 2021 92 2022 100 2023 108 2024 116 2025 124 2026 132 2027 142 2028 152 2029…
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