(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten vorübergehend an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 206 § 206Dienstzuteilung
…Bei einer Dienstzuteilung gemäß § 39 gelten die Bestimmungen des 2. und 8. Abschnittes dieses Teiles sinngemäß. Beamte iSd § 39a haben keinen Anspruch auf Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach…
§ 166b § 166bAusgleichszulage
…Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zu berücksichtigen ist, zählt die Ausgleichszulage zur Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag . (8) Die Ausgleichszulage gebührt nicht bei Dienstzuteilungen iSd § 39. (9) Zeiten nach § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 und 2 des K-MEKG 2002…
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