Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, von der Landesregierung mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 290 § 290Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
…in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung festgestellt worden sind, und 2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den §§ 297 bis 299 und b) nach § 297 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung. (2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern…
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