§ 27 § 27Dienstprüfung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 20 § 20Auflösung des Dienstverhältnisses
…1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch 1. Austritt, 2. entfällt, 3. Entlassung, 4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, 5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 4 Abs…
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