(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungserfordernissen führen soll. Zeiten der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.
(2) In der Grundausbildung ist vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
(3) entfällt.
(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
(5) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat das Land aufzukommen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 42d § 42dWeisungsrecht
…der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sind a) Maßnahmen nach § 6, b) Maßnahmen nach §§ 24 bis 35, c) Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission d) Disziplinarangelegenheiten von Beamten, soweit die Zuständigkeit…
§ 58a § 58aSchutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
§ 32 § 32Zulassungserfordernisse
…für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden: 1. die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach § 24 Abs. 3 sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung, 2. Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten, 3. falls zum erfolgreichen…
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