(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl.Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 460/1992, oder des Hebammengesetzes, BGBl.Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Höhe der Pflegedienstzulage ist in der Anlage 6 festgesetzt.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 299 § 299Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine Zulage bezogen haben
…1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage (§ 176), Pflegedienstzulage (§ 177) oder ruhegenussfähige Dienstzulage (§ 138 Abs. 2) bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand…
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