(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Die Landesregierung hat bei der Bemessung der Gefahrenzulage auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 151 § 151Nebengebühren
… 157), 6. die Mehrleistungszulage (§ 158), 7. die Belohnung (§ 159), 8. die Erschwerniszulage (§ 160), 9. die Gefahrenzulage (§ 161), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 162), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 163), 12. der Fahrtkostenzuschuß (§ 164), 13. die Jubiläumszuwendung (§ 165), 14…
§ 287 § 287Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
… 156, 5. Bereitschaftsentschädigung nach § 157, 6. Mehrleistungszulagen nach § 158, 7. Erschwerniszulagen nach § 160, 8. Gefahrenzulagen nach § 161. (1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, oder b) eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen…
§ 167 § 167Pensionsbeitrag
… 157, 6. Mehrleistungszulagen nach § 158, 7. Belohnungen nach § 159, 8. Erschwerniszulagen nach § 160, 9. Gefahrenzulagen nach § 161, 10. Aufwandsentschädigungen nach § 162, 11. Vergütungen nach § 23 Volksgruppengesetz, 12. Ausgleichzulagen nach § 166b Abs. 7. Die Bemessungsgrundlage darf…
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