(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Die Landesregierung hat bei der Bemessung der Erschwerniszulage auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 287 § 287Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
… 155, 4. Journaldienstzulagen nach § 156, 5. Bereitschaftsentschädigung nach § 157, 6. Mehrleistungszulagen nach § 158, 7. Erschwerniszulagen nach § 160, 8. Gefahrenzulagen nach § 161. (1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, oder…
§ 151 § 151Nebengebühren
… 156), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 157), 6. die Mehrleistungszulage (§ 158), 7. die Belohnung (§ 159), 8. die Erschwerniszulage (§ 160), 9. die Gefahrenzulage (§ 161), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 162), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 163), 12. der Fahrtkostenzuschuß (§ 164), 13…
§ 167 § 167Pensionsbeitrag
… 156, 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 157, 6. Mehrleistungszulagen nach § 158, 7. Belohnungen nach § 159, 8. Erschwerniszulagen nach § 160, 9. Gefahrenzulagen nach § 161, 10. Aufwandsentschädigungen nach § 162, 11. Vergütungen nach § 23 Volksgruppengesetz, 12. Ausgleichzulagen nach § 166b…
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