(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt,
die bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 151 § 151Nebengebühren
…und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 155), 4. die Journaldienstzulage (§ 156), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 157), 6. die Mehrleistungszulage (§ 158), 7. die Belohnung (§ 159), 8. die Erschwerniszulage (§ 160), 9. die Gefahrenzulage (§ 161), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 162), 11…
§ 287 § 287Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
…Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155, 4. Journaldienstzulagen nach § 156, 5. Bereitschaftsentschädigung nach § 157, 6. Mehrleistungszulagen nach § 158, 7. Erschwerniszulagen nach § 160, 8. Gefahrenzulagen nach § 161. (1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen a) die…
§ 167 § 167Pensionsbeitrag
…Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155, 4. Journaldienstzulagen nach § 156, 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 157, 6. Mehrleistungszulagen nach § 158, 7. Belohnungen nach § 159, 8. Erschwerniszulagen nach § 160, 9. Gefahrenzulagen nach § 161, 10. Aufwandsentschädigungen nach § 162, 11…
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