K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 239 § 239Begünstigung bei Dienstunfähigkeit
…1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. (2) Ist die Dienstunfähigkeit…
§ 79a § 79aKarenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig…
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